Abschnitt 11.7 - 11.7 Verfahrensparameter beim Umkristallisieren
Die Bedingungen für das Umkristallisieren, insbesondere die Temperaturen, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer stoff- und verfahrensspezifisch festzulegen und ihre Einhaltung sicherzustellen.
Siehe auch Kapitel 21 dieses Teils der Regel.