Abschnitt 11.5 - 11.5 Wasserüberflutungsanlagen in Umkristallisationsräumen
Räume nach Unterkapitel 3.1 dieses Teils der Regel müssen mit einer Wasserüberflutungsanlage oder einer anderen geeigneten Feuerlöscheinrichtung ausgerüstet sein. Die Feuerlöscheinrichtung muss im Brandfall selbsttätig auslösen und zusätzlich von geschützter Stelle von Hand ausgelöst werden können.