DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 11.3 - 11.3 Verhindern von explosionsfähiger Atmosphäre

Räume, in denen aus organischen Lösemitteln umkristallisiert wird oder in denen organische Lösemittel wiedergewonnen werden, müssen lüftungstechnisch und installationsmäßig so ausgelegt sein, dass eine gefährliche Beeinflussung aus benachbarten Bereichen nicht eintreten kann.

Benachbarte Bereiche sind z. B. andere Betriebseinrichtungen im gleichen Raum, in angrenzenden Räumen, Gebäuden oder auf Freiplätzen.