Abschnitt 8.16 - 8.16 Aufarbeiten von Nitriergemischen
Nitriergemische müssen sofort nach beendetem Nitrieren aufgearbeitet werden.
Das sofortige Aufarbeiten soll Zersetzungen und unkontrollierte Reaktionen ausschließen.
Nitriergemische müssen sofort nach beendetem Nitrieren aufgearbeitet werden.
Das sofortige Aufarbeiten soll Zersetzungen und unkontrollierte Reaktionen ausschließen.