DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 8.10 - 8.10 Einhaltung von Verfahrensparametern beim Nitrieren

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Nitrierbedingungen, insbesondere Wärmeträger- und Nitriergemischtemperatur, Reihenfolge der Dosierung, Konzentrationsprofile, Füllstand und Verweilzeit, stoff- und verfahrensspezifisch festzulegen und ihre Einhaltung sicherzustellen.

Gegebenenfalls empfiehlt sich eine automatische Regelung der Nitrierbedingungen bzw. eine selbsttätige Unterbrechung.