Abschnitt 7.6 - 7.6 Absperreinrichtungen in Förderleitungen
Absperreinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass ein stoßartiges Öffnen und Schließen verhindert ist. Äußerlich muss an ihnen erkennbar sein, ob sie geöffnet oder geschlossen sind.
Siehe auch Abschnitt 4.4.3 in Teil II-1 dieser Regel.