Abschnitt 7.5 - 7.5 Pumpen in Förderleitungen
Pumpen zum Fördern von explosionsfähigen Schmelzen, Lösungen oder Suspensionen müssen so beschaffen sein, dass eine gefährliche Beanspruchung des Stoffes verhindert ist.
Pumpen zum Fördern von explosionsfähigen Schmelzen, Lösungen oder Suspensionen müssen so beschaffen sein, dass eine gefährliche Beanspruchung des Stoffes verhindert ist.