Abschnitt 6.3 - 6.3 Anforderungen an Be- und Entlüftungsleitungen
Be- und Entlüftungsleitungen müssen so angelegt sein, dass ein Brand oder eine Explosion nicht auf andere Verfahrenseinrichtungen übertragen werden kann.
Diese Forderung ist bei Entlüftungsleitungen z. B. erfüllt, wenn Brand- oder Explosionssperren eingebaut sind.