Abschnitt 1.2 - 1.2 Der Teil II-5 gilt auch für die
Betriebsteile eines Betriebes, in denen explosionsgefährliche flüssige Salpetersäureester oder explosionsgefährliche Zubereitungen für Arzneimittel hergestellt, verarbeitet, untersucht, vernichtet, befördert, abgestellt, bereitgehalten oder wiedergewonnen werden.