Abschnitt 1.2 - 1.2 Der Teil II-4 gilt nicht für das
- 1.
Herstellen oder Verarbeiten von Stoppinen, metallummantelten Schnüren oder Kunststoffschläuchen mit explosivbeschichteter Innenwand,
- 2.
Aufbewahren von Explosivstoffen sowie explosionsgefährlichen Rohstoffen, Vor- und Zwischenprodukten, soweit hierfür die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz gilt.