DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 18 - 18 Herstellen von Treibladungen

Treibladungspulver der Gefahrgruppe 1.3 dürfen bis zu einem Gewicht von 60 kg innerhalb von Wiege- und Dosierräumen in offenen Dosiertrichtern von Hand aufgegeben werden. Anzündmischungen dürfen nur in der für den Fortgang der Arbeit unbedingt erforderlichen Menge in Wiege- und Dosierräumen vorhanden sein.

Anzündmischungen sind z. B. auch Beiladungspulver.