DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 8.2 - 8.2 Besondere betriebliche Bestimmungen für die Kategorie A

8.2.1 Allgemeine Tätigkeitsregeln

Für Tätigkeiten nach Unterkapitel 1.1 dieses Teils der Regel mit Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen der Kategorie A gelten die Kapitel 5 bis 8 in Teil I dieser Regel.

8.2.2 Bauten für Salpetersäureester oder deren Zubereitungen der Kategorie A

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Tätigkeiten nach Unterkapitel 1.1 dieses Teils der Regel mit Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen der Kategorie A nur in Betriebsteilen ausgeübt werden, die Unterkapitel 7.2 dieses Teils der Regel entsprechen.