DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 7.3 - 7.3 Besondere bauliche Bestimmungen für die Kategorie B

Betriebsteile für Tätigkeiten nach Unterkapitel 1.1 dieses Teils der Regel mit Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen der Kategorie B müssen folgenden Anforderungen genügen:

  1. 1.

    Die Räume müssen untereinander und von feuer- und explosionsgefährdeten Räumen feuerbeständig abgetrennt sein,

  2. 2.

    Fußböden müssen eine flüssigkeitsundurchlässige, ebene und fugenlose Oberfläche haben. Vollfugige Plattenbeläge sind zulässig. Fußböden müssen sich leicht reinigen lassen; sie sollen keine Kanäle und Schächte haben. Sind Kanäle und Schächte erforderlich, müssen sie so abgedeckt sein, dass Salpetersäureester oder deren Zubereitungen nicht in die Kanäle oder Schächte gelangen können,

  3. 3.

    Fußböden und betriebliche Einrichtungen müssen entweder so beschaffen sein, dass sich zündfähige elektrostatische Aufladungen nicht bilden können, oder es müssen Einrichtungen zum Ableiten dieser Aufladungen vorhanden sein, wenn mit elektrostatisch zündbaren Stoffen umgegangen wird,

  4. 4.

    Wände müssen glatt und leicht zu reinigen sein,

  5. 5.

    Heizkörper und Heizleitungen müssen so beschaffen sein, dass an ihrer Oberfläche keine höhere Temperatur als 120 °C entstehen kann. Sie müssen so gestaltet sein, dass sie leicht zu reinigen sind und auf ihnen nichts abgestellt werden kann,

  6. 6.

    Arbeitsmaschinen müssen so aufgestellt sein, dass die Salpetersäureester oder deren Zubereitungen nicht entzündet werden können,

  7. 7.

    Für Abfälle von Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen sowie für Kehricht, der diese Stoffe enthält, müssen besondere abdeckbare Behältnisse vorhanden sein, die als solche deutlich gekennzeichnet sein müssen,

  8. 8.

    Für das Lagern von Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen müssen Räume vorhanden sein, die ausschließlich Lagerzwecken dienen,

  9. 9.

    Für das Mahlen von Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen müssen gesonderte Räume vorhanden sein, die ausschließlich Mahlzwecken dienen,

  10. 10.

    Für das Mischen und Trocknen von Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen mit Zusätzen müssen gesonderte Räume vorhanden sein, die ausschließlich Misch- oder Trockenzwecken dienen. Dies gilt nicht beim Einsatz von Apparaten, in denen die Salpetersäureester oder deren Zubereitungen gleichzeitig gemischt und getrocknet werden können,

  11. 11.

    Die Bestimmungen entsprechend Nummer 9 und Nummer 10 Satz 1 gelten nicht, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer sicherstellt, dass das Mahlen, das Mischen und das Trocknen zeitlich getrennt ausgeführt werden,

  12. 12.

    Für das Trocknen von Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen müssen eine Temperaturmesseinrichtung sowie eine Regeleinrichtung vorhanden sein, die gewährleisten, dass die Temperatur in der Trockeneinrichtung an der wärmsten mit dem Salpetersäureester oder seinen Zubereitungen in Berührung kommenden Stelle 60 °C nicht überschreiten kann. Für Zubereitungen mit Isosorbiddinitrat ist nur eine Temperatur von 55 °C, für solche mit Mannithexanitrat ist nur eine Temperatur von 40 °C zulässig. Die Temperaturmess- und Temperaturregeleinrichtungen müssen sicherstellen, dass beim Überschreiten der zulässigen Temperatur ein deutlich wahrnehmbares akustisches Signal ausgelöst wird und selbsttätig Abkühlungsmaßnahmen eingeleitet werden.

Hinsichtlich elektrischer Betriebsmittel oder einer Anlage, die aus einem Zusammenschluss elektrischer Betriebsmittel besteht, siehe DGUV Vorschrift 3/4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"; siehe auch DIN VDE 0100-482 "Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 4: Schutzmaßnahmen; Kapitel 48: Auswahl von Schutzmaßnahmen; Hauptabschnitt 482: Brandschutz bei besonderen Risiken und Gefahren"; höhere Anforderungen gelten dann, wenn mit explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden muss; siehe Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV) sowie die DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" mit Beispielsammlung.

Die Forderung nach einer feuerbeständigen Abtrennung ist erfüllt, wenn die Bestimmungen zur Feuerwiderstandsklasse F 90 A nach DIN 4102-2 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" eingehalten sind.

Hinsichtlich Fußböden siehe auch Teil 1 Abschnitt 4.2.1 in Verbindung mit Anhang 3, Nummer 2.6 dieser Regel.

Siehe auch TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen".