DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 7.2 - 7.2 Besondere bauliche Bestimmungen für die Kategorie A

Betriebsteile für Tätigkeiten nach Unterkapitel 1.1 dieses Teils der Regel mit Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen der Kategorie A müssen entsprechend dem Unterkapitel 4.2 im Teil I dieser Regel gebaut und ausgerüstet sein.

Weiterhin sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften und Regeln zu beachten:

  • Sprengstoffgesetz mit den einschlägigen Verordnungen; für die Aufbewahrung insbesondere die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2.SprengV),

  • Bundesimmissionsschutzgesetz,

  • Teil II-5 dieser Regel,

  • DGUV Regel 113-003 "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)",

  • Richtlinien für elektrische Anlagen und deren Betriebsmittel in explosivstoffgefährdeten Bereichen (Anwendung der DIN V VDE V 0166, VDE V 0166 (2011-04-00)),

  • DGUV Regel 113-006 "Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben".