Abschnitt 7.2 - 7.2 Besondere bauliche Bestimmungen für die Kategorie A
Betriebsteile für Tätigkeiten nach Unterkapitel 1.1 dieses Teils der Regel mit Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen der Kategorie A müssen entsprechend dem Unterkapitel 4.2 im Teil I dieser Regel gebaut und ausgerüstet sein.
Weiterhin sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften und Regeln zu beachten:
Sprengstoffgesetz mit den einschlägigen Verordnungen; für die Aufbewahrung insbesondere die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2.SprengV),
Bundesimmissionsschutzgesetz,
Teil II-5 dieser Regel,
DGUV Regel 113-003 "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)",
Richtlinien für elektrische Anlagen und deren Betriebsmittel in explosivstoffgefährdeten Bereichen (Anwendung der DIN V VDE V 0166, VDE V 0166 (2011-04-00)),
DGUV Regel 113-006 "Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben".