Abschnitt 5.4 - 5.4 Zuordnungsbescheide
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Zuordnungsbescheide der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) aufzubewahren und auf Verlangen dem zuständigem Unfallversicherungsträger und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde vorzulegen.