Abschnitt 5.3 - 5.3 Zuordnung zur Kategorie C
Zubereitungen, die
als feste oder pastenförmige Gemenge nicht mehr als 12 vom Hundert Gewichtsteile feste Salpetersäureester,
als feste oder pastenförmige Gemenge nicht mehr als 4 vom Hundert Gewichtsteile flüssige Salpetersäureester oder
als Lösungen nicht mehr als 1 vom Hundert Gewichtsteile feste oder flüssige Salpetersäureester
enthalten, sind Zubereitungen der Kategorie C; eine Zuordnung nach Unterkapitel 5.1 dieses Teils der Regel ist nicht erforderlich.