DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Konformität der Zuordnung

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat als Grundlage für die Zuordnung nach Kapitel 3 dieses Teils der Regel eine von dem zuständigen Unfallversicherungsträger anerkannte Prüfstelle mit den erforderlichen Prüfungen zu beauftragen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Zuordnung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ohne Prüfung möglich ist.

Anerkannte Prüfstellen sind die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin, und von dem zuständigem Unfallversicherungsträger in Abstimmung mit der BAM anerkannte Laboratorien.