Abschnitt 4 - 4 Anzeige
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat Tätigkeiten nach Unterkapitel 1.1 dieses Teils der Regel dem zuständigem Unfallversicherungsträger und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde vorher schriftlich anzuzeigen.
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat Tätigkeiten nach Unterkapitel 1.1 dieses Teils der Regel dem zuständigem Unfallversicherungsträger und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde vorher schriftlich anzuzeigen.