DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3 - 3 Einteilung in Kategorien

Salpetersäureester oder deren Zubereitungen werden nach ihrer Gefährlichkeit entsprechend den nachfolgend genannten Beurteilungskriterien in folgende Kategorien eingeteilt:

Kategorie A
Salpetersäureester oder deren Zubereitungen mit großer Gefährlichkeit, die eines der folgenden Beurteilungskriterien erfüllen:
PrüfverfahrenBeurteilungskriterium
  1. 1.

    Stahlhülsenverfahren

Explosion bei einem Düsendurchmesser ≥ 2,0 mm
  1. 2.

    Reibempfindlichkeit

Explosion bei einer Reibstiftbelastung ≤ 360 N
  1. 3.

    Schlagempfindlichkeit

Explosion bei einer Schlagenergie von ≤ 40 J
Kategorie B
Salpetersäureester oder deren Zubereitungen mittlerer Gefährlichkeit, welche die unter den nachstehenden Nummern 2 und 3 und mindestens eines der unter den Nummern 1, 4 und 5 genannten Beurteilungskriterien erfüllen:
Prüfverfahren (erweitert)Beurteilungskriterium
  1. 1.

    Stahlhülsenverfahren

Explosion bei einem Düsendurchmesser ≥ 1,0 mm aber < 2,0 mm
  1. 2.

    Reibempfindlichkeit

keine Explosion bei einer Reibstiftbelastung ≤ 360 N
  1. 3.

    Schlagempfindlichkeit

keine Explosion bei einer Schlagenergie ≤ 40 J
  1. 4.

    Stahlblechkästchen mit geschweißtem Boden und geschweißter Seitenkante

Zerlegung des Kästchens in Splitter (Explosion), Aufreißen des Kästchens, Abwerfen des Deckels (Verpuffung)
  1. 5.

    2"-Stahlrohrverfahren

Weiterleitung des Detonationsstoßes einer 50 g schweren Sprengladung aus mit 5 % Wachs phlegmatisiertem Hexogen unter weitestgehendem Verbrauch der Prüfsubstanz
Kategorie C
Salpetersäureester oder deren Zubereitungen mit geringer Gefährlichkeit, die alle nachstehenden Beurteilungskriterien erfüllen
Prüfverfahren (erweitert)Beurteilungskriterium
  1. 1.

    Stahlhülsenverfahren

keine Explosion bei einem Düsendurchmesser ≥ 1,0 mm
  1. 2.

    Reibempfindlichkeit

keine Explosion bei einer Reibstiftbelastung ≤ 360 N
  1. 3.

    Schlagempfindlichkeit

keine Explosion bei einer Schlagenergie ≤ 40 J
  1. 4.

    Stahlblechkästchen mit geschweißtem Boden und geschweißter Seitenkante

keine Explosion oder Verpuffung
  1. 5.

    2"-Stahlrohrverfahren

keine Weiterleitung des Detonationsstoßes einer 50 g schweren Sprengladung aus mit 5 % Wachs phlegmatisiertem Hexogen

Erweitert bedeutet, dass im Vergleich zum Sprengstoffgesetz zwei weitere Prüfverfahren hinzukommen, die in den "Recommendations on the TRANSPORT OF DANGEROUS GOODS; Manual of Tests and Criteria" beschrieben sind.

Der anstelle von "Gefahrgruppe" neu eingeführte Begriff "Kategorie" wurde zur besseren Abgrenzung erforderlich, weil die in diesem Teil der Regel behandelten Stoffe nur zum Teil dem Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes unterliegen und die zu deren Klassifizierung heranzuziehenden Prüfverfahren erweitert sind.