DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Teils sind

  1. 1.

    Kleinmengen

    Mengen von nicht mehr als

    • 3 g von Stoffen der Kategorie A,

    • 500 g von Stoffen der Kategorie B oder

    • 5000 g von Stoffen der Kategorie C.

  2. 2.

    Salpetersäureester

    Produkte zur Veresterung von Alkoholen mit Salpetersäure.

  3. 3.

    Zubereitungen

    Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus Salpetersäureestern und mindestens einem anderen Stoff bestehen.

    Salpetersäureesterwerden auch als organische Nitrate bezeichnet.