Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Teils sind
- 1.
Kleinmengen
Mengen von nicht mehr als
3 g von Stoffen der Kategorie A,
500 g von Stoffen der Kategorie B oder
5000 g von Stoffen der Kategorie C.
- 2.
Salpetersäureester
Produkte zur Veresterung von Alkoholen mit Salpetersäure.
- 3.
Zubereitungen
Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus Salpetersäureestern und mindestens einem anderen Stoff bestehen.
Salpetersäureesterwerden auch als organische Nitrate bezeichnet.