DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 1.1 - 1 Geltungsbereich
1.1 Der Teil II-8 gilt

für das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, innerbetriebliche Transportieren, Aufbewahren und Vernichten von Salpetersäureestern für Arzneimittel und Zubereitungen aus Salpetersäureestern für Arzneimittel.

Salpetersäureester, z. B. Pentaerythrittetranitrat, Mannithexanitrat, Isosorbidmono- und -dinitrat, Glyzerintrinitrat, werden entweder im Gemisch oder in Lösungen mit inerten Stoffen, z. B. Zubereitungen unter Verwendung von Milchzucker oder Ethylalkohol, als Arzneimittel in den Handel gebracht.

Zum Aufbewahren gehört z. B. das Abstellen.