Abschnitt 31.5 - 31.5 Begrenzung der Versichertenzahl
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass im Trockenraum für die laborierten Gegenstände nur ein Versicherter beschäftigt wird.
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass im Trockenraum für die laborierten Gegenstände nur ein Versicherter beschäftigt wird.