Abschnitt 31.4 - 31.4 Vermeiden von Detonationsübertragung beim Prüfen
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Prüfen auf Maßhaltigkeit und beim Verpacken im Laborierraum die einzelnen Arbeitsplätze durch Schutzeinrichtungen voneinander getrennt sind.