Abschnitt 29.6 - 29.6 Sammeln von Zündpillen in Behältnissen
Zündpillen sind unverzüglich in geeignete Behältnisse einzubringen. Ein Ansammeln der Zündpillen in loser Schüttung ist nur dann erlaubt, wenn durch entsprechende Schutzeinrichtungen auch im Falle einer Reaktion der gesamten Menge keine Gefährdung von Versicherten zu erwarten ist.