DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 29.4 - 29.4 Temperaturbegrenzung

In den Trockeneinrichtungen darf die von der Unternehmerin oder vom Unternehmer stoffspezifisch festzulegende Temperatur nicht überschritten werden. Bei Verwendung von Infrarotstrahlern dürfen Zündpillen oder abfallender Zündsatz nicht mit der Strahlungsquelle in Berührung kommen.

Dies wird z. B. erreicht durch ausreichende Abstände, Ableitbleche.