Abschnitt 29.3 - 29.3 Brand- oder Explosionsübertragung
Beim Trocknen der Zündpillen muss eine Brand- oder Explosionsübertragung zwischen den einzelnen Trockeneinheiten vermieden werden.
Beim Trocknen der Zündpillen muss eine Brand- oder Explosionsübertragung zwischen den einzelnen Trockeneinheiten vermieden werden.