TRGS 906 - TR Gefahrstoffe 906

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Technische Regeln für Gefahrstoffe
Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 GefStoffV (TRGS 906)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2023 (GMBl S. 634) (1)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltAbschnitt
Hinweise auf Vorschriften der Gefahrstoffverordnung1
Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 der Gefahrstoffverordnung2
Verzeichnis einiger HartholzartenAnhang 1

Bekanntmachung von Technischen Regeln

Vom 24. März 2023 (GMBl S. 634)

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:

  • Neufassung der TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV"

Die TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV", Ausgabe Juli 2005, BArbBl. Heft 7/2005 S.79-80, zuletzt geändert und ergänzt GMBl Nr. 24, S. 514 (27.4.2007), wird - gemäß Gefahrstoffverordnung und RL 2004/37/EG - wie folgt neu gefasst:

Technische Regeln für GefahrstoffeVerzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 GefStoffVTRGS 906