17. BImSchV - Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen

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Anlage 5 17. BImSchV - Umrechnungsformel

(zu § 2 Absatz 12)

Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach folgender Gleichung umzurechnen:

EB = 21 - OB× EM
21 - OM
EB=Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
EM=gemessene Massenkonzentration
OB=Bezugssauerstoffgehalt
OM=gemessener Sauerstoffgehalt