17. BImSchV - Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen

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Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV)

Vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754) (1)

Zuletzt geändert durch den Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 43) (2)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Abschnitt 2
Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
Anforderungen an die Anlieferung, die Annahme und die Zwischenlagerung der Einsatzstoffe3
Errichtung und Beschaffenheit der Anlagen4
Betriebsbedingungen5
Verbrennungsbedingungen für Abfallverbrennungsanlagen6
Verbrennungsbedingungen für Abfallmitverbrennungsanlagen7
Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen8
Emissionsgrenzwerte für Abfallmitverbrennungsanlagen9
Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte10
Ableitungsbedingungen für Abgase11
Behandlung der bei der Abfallverbrennung und Abfallmitverbrennung entstehenden Rückstände12
Energieeffizienz13
Abschnitt 3
Messung und Überwachung
Messplätze14
Messverfahren und Messeinrichtungen15
Kontinuierliche Messungen16
Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen17
Periodische Messungen18
Berichte und Beurteilung von periodischen Messungen19
Besondere Überwachung der Emissionen an Schwermetallen20
Besondere Überwachung während Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs20a
Störungen des Betriebs21
Jährliche Berichte über Emissionen22
Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften
Veröffentlichungspflichten23
Zulassung von Ausnahmen24
Weitergehende Anforderungen und wesentliche Änderungen25
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern26
Ordnungswidrigkeiten27
Übergangsregelungen28
Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe
(zu § 8 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und 6 und § 20 Absatz 1)
Anlage 1
Äquivalenzfaktoren - polychlorierte Dibenzodioxine, Dibenzofurane und dl-PCB
(zu Anlage 1 Buchstabe d und e)
Anlage 2
Zu ermittelnde polybromierte Dibenzo-p-dioxine und Furane
(zu § 18 Absatz 3)
Anlage 2a
Emissionsgrenzwerte für die Mitverbrennung von Abfällen
(zu § 9, § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und 4, § 17 Absatz 1 und 5, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 3 und § 22 Absatz 1)
Anlage 3
Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse
(zu § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 5)
Anlage 4
Umrechnungsformel
(zu § 2 Absatz 12)
Anlage 5
Umweltmanagementsysteme
(zu § 4 Absatz 1)
Anlage 6
Energieeffizienz von Abfallverbrennungsanlagen
(zu § 13 Absatz 3)
Anlage 7

Artikel 3 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754)

Nach Artikel 3 der Verordnung vom 13. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 43) kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz den Wortlaut der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen in der vom 16. Februar 2024 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.