DGUV Information 207-002 - Sicherheit und Gesundheit an ausgelagerten Arbeitsplätzen Hilfestellungen zur Zusammenarbeit von Werkstätten für behinderte Menschen und Anbietern von ausgelagerten Arbeitsplätzen

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Abschnitt 3 - 3 Rechtliche Grundlagen und Empfehlungen für ausgelagerte Arbeitsplätze

Die Aufgaben einer WfbM sowie die Rahmenbedingungen zur Anerkennung einer WfbM werden in der Werkstättenverordnung (WVO) vom 13.08.1980, zuletzt geändert am 29.3.2017, beschrieben.

Laut § 5 Abs. 4 der WVO hat die Werkstatt zur Förderung des Übergangs von Menschen mit Behinderung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt geeignete Maßnahmen zu treffen. Ausdrücklich werden "ausgelagerte Arbeitsplätze" genannt. Dies betrifft auch Qualifizierungsmaßnahmen von arbeitsuchenden oder sozial benachteiligten Personen. Bei der Planung und Umsetzung dieser Maßnahmen sind zuständige Rehabilitationsträger, das Integrationsamt und die Bundesagentur für Arbeit mit einzubeziehen.

Das SGB IX fordert nach § 219 Abs. 1 ein möglichst breites Angebot an Arbeitsplätzen, um den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderung Rechnung zu tragen. Nach Satz 5 und 6 des § 219 Abs. 1 SGB IX gehören sowohl zeitlich befristete zum Zwecke des Übergangs, als auch ausgelagerte Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zum Angebot einer WfbM.

Zeitlich befristete ausgelagerte Arbeitsplätze, wie z. B. betriebliche Praktika werden in § 5 Abs. 4 WVO beschrieben. Für dauerhaft ausgelagerte Plätze enthält die WVO keine speziellen Bestimmungen. Die Grundlagen nach § 5 Abs. 1 - 3 WVO sind allerdings zu beachten.

Arbeitsplätze außerhalb der WfbM können konzipiert sein als Plätze in einer Außenarbeitsgruppe oder als Einzelarbeitsplätze. Bei einer Außenarbeitsgruppe handelt es sich, um eine in sich geschlossenen Gruppe von betreuten Beschäftigten mit einer geprüften Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung (gFAB) nach § 9 WVO, die sowohl für diese Arbeitsgruppe tätig und verantwortlich, als auch Ansprechperson für den Betrieb ist.

Keine ausgelagerten Arbeitsplätze im Sinne des § 219 SGB IX sind Plätze in Dienstleistungsgruppen des Arbeitsbereiches der WfbM. Diese aus Gruppenleiter und Werkstattangehörigen bestehenden Gruppen werden außerhalb der Werkstatt bei Betrieben oder Privatpersonen tätig, z. B Grünflächenpflege als Dienstleistung der WfbM.

Wie bereits ausgeführt, ändert die Tätigkeit auf ausgelagerten Arbeitsplätzen nichts am Status als WfbM-Beschäftigte nach § 221 SGB IX. Der Anspruch gegen die Werkstatt auf notwendige berufliche Bildung, Förderung und Begleitung sowie Zahlung des Arbeitsentgeltes besteht auch während der Tätigkeit auf ausgelagerten Arbeitsplätzen.

Die Umsetzung der sich aus § 219 Abs. 1 Satz 5 und 6 SGB IX für die WfbM ergebenden Verpflichtungen erfordert zwingend entsprechende vertragliche Regelungen bzw. den Abschluss von Arbeitsschutzvereinbarungen zwischen dem Werkstattträger und dem Unternehmen des freien Arbeitsmarktes. Die WfbM bleibt weiter umfassend verantwortlich für WfbM-Beschäftigte auf ausgelagerten Arbeitsplätzen.

Nach den Werkstattempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) vom 01.01.2013 bedarf es insbesondere verbindlicher Regelungen zu u. a. folgenden Punkten:

  • Einsatz des Menschen mit Behinderung im Betrieb und Ausgestaltung des Arbeitsplatzes,

  • Aufsicht, Weisungsrecht und Pflichten,

  • Sicherung der sozialen Betreuung und Einsatz des begleitenden Dienstes der Werkstatt,

  • Integrationsmöglichkeiten der Werkstatt.

Im Gegensatz zu WfbM haben Inklusionsbetriebe eine andere Funktion. Inklusionsbetriebe nach § 215 ff. SGB IX erfüllen mit den Zielen

  • Schaffung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung,

  • dauerhafte Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt und

  • Vermittlung einer entsprechenden beruflichen Qualifikation

die Voraussetzungen des allgemeinen Arbeitsmarktes.

Die dort beschäftigten Personen haben einen regulären Arbeitsvertrag mit dem Inklusionsbetrieb. Damit entfällt die Eigenschaft als WfbM-Beschäftigte bzw. WfbM-Beschäftigter (§ 221 SGB IX). Inklusionsbetriebe können aber auch ausgelagerte Arbeitsplätze für Beschäftigte der WfbM anbieten. Für diese Fälle ist die Broschüre ebenfalls anzuwenden.

Die von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierte UN-Konvention und das hierzu erlassene Gesetz haben die volle und wirksame Teilhabe von Menschen mit Behinderung an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft zum Ziel (Artikel 26 und 27 der Behindertenrechtskonvention). Dies schließt für Menschen mit Behinderungen folgende Punkte ein: Beschäftigungsmöglichkeiten und beruflichen Aufstieg auf dem Arbeitsmarkt sowie die Unterstützung bei der Arbeitssuche, beim Erhalt und der Beibehaltung eines Arbeitsplatzes und beim beruflichen Wiedereinstieg zu fördern (Art. 27, Buchstabe e). Die Tätigkeit eines Menschen mit Behinderung auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz oder in einem Inklusionsbetrieb erfüllt diese Zielsetzungen.