DGUV Information 207-002 - Sicherheit und Gesundheit an ausgelagerten Arbeitsplätzen Hilfestellungen zur Zusammenarbeit von Werkstätten für behinderte Menschen und Anbietern von ausgelagerten Arbeitsplätzen

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Anhang 5 - Vertrag/Vereinbarung über ausgelagerte Arbeitsplätze

(empfehlenswerte arbeits- und gesundheitsschutzspezifische Inhalte)

  • WfbM-Adressdaten,

  • Aufnehmender Betrieb Adressdaten,

  • Nennung der oder des WfbM-Beschäftigten auf dem ausgelagerten Arbeitsplatz,

  • Nennung des konkreten Beschäftigungsortes und der Tätigkeit mit Beschäftigungszeitraum, Pausenregelung,

  • Schriftliche Leistungsbeschreibung des WfbM-Beschäftigten im aufnehmenden Betrieb zu erbringenden Leistungen (Erstellung im Einvernehmen mit aufnehmendem Betrieb und WfbM-Beschäftigten),

  • Hinweis, dass WfbM-Beschäftigte nach § 219 SGB IX weiterhin beschäftigte Person der Werkstatt bleibt, kein reguläres Arbeitsverhältnis, keine Arbeitnehmerüberlassung,

  • Begleitung und Unterstützung der Beschäftigten durch Fachpersonal der WfbM, Einsatz in enger Abstimmung mit aufnehmendem Betrieb Fachpersonal: Name und Telefon-Nummer,

  • Aufsicht und Weisungsrecht im aufnehmenden Betrieb, Bezugsperson benennen = Patin/Pate ==> Name,

  • Gestaltung des Arbeitsplatzes, des Umfeldes, ... unter Berücksichtigung der Behinderung, Behinderung im neuen Arbeitsteam ausreichend bekannt,

  • Hinweis, dass an WfbM-Beschäftigte nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden können wie an Stammbeschäftigte des aufnehmenden Betriebes. Im Umgang mit WfbM-Beschäftigten ist auf behinderungsbedingte Einschränkungen Rücksicht zu nehmen, die Leistungsanforderungen sind auf das leistbare Maß zu beschränken,

  • Vorschriften der betrieblichen Sicherheit und Gesundheit auf der Arbeit werden eingehalten,

  • Urlaubsanspruch/soziale Vergünstigungen,

  • Arbeitsbegleitende Maßnahmen durch WfbM, Teilnahme = Arbeitszeit,

  • Weg zum und vom ausgelagerten Arbeitsplätzen (Kostenverteilung/Versicherungsschutz),

  • Sozial- und Unfallversicherung über WfbM, gesonderte Haftpflichtversicherung,

  • Übertragung von Aufgaben erfolgt einvernehmlich mit aufnehmendem Betrieb, WfbM und den WfbM-Beschäftigten,

  • Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.