DGUV Regel 110-009 - Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas

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Abschnitt 7.6 - 7 Zusätzliche Bestimmungen
7.6 Zerstäubungsbrenner

7.6.1 Am oder im Brenner müssen mindestens 2 Brennerabsperrventile vorhanden sein, von denen mindestens eines DIN 3394, Bl. 1, Ausgabe 8.73 "Mit Hilfsenergie betriebene Selbststellglieder" Gruppe A entsprechen muß. Die Brennerabsperrventile müssen für Flüssiggas geeignet sein.

7.6.3 Beim Brenneranlauf müssen vor Einschalten der Zündeinrichtung die Abgaswege des Wärmeerzeugers wie folgt belüftet werden:

Durch die Belüftung muß mindestens ein 3facher Luftwechsel der Abgaswege bis zum Schornstein erfolgen, und zwar mindestens mit 50 % der Luftmenge, die für die höchste Leistung des Wärmeerzeugers erforderlich ist.

7.6.4 Die Hauptabsperreinrichtung nach Abschnitt 4.3.1 muß außerhalb des Aufstellungsgebäudes angebracht sein.

7.6.5 Aus Sicherheitsventilen austretendes Gas ist möglichst in einen Behälter abzuführen. Im Freien endende Abgasleitungen von Sicherheitsventilen müssen für Explosionsdruck (10 bar) ausgelegt sein.