DGUV Regel 110-009 - Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas

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Abschnitt 4.6 - 4.6 Brenner

Siehe auch Entwurf DIN 4788 Bl. 1, Ausgabe 2.75, "Gasbrenner; Gasbrenner ohne Gebläse".

4.6.1. Brenner müssen so beschaffen sein, daß sie bei jeder einstellbaren Belastung durchzünden und standfest brennen (Brennsicherheit).

Siehe auch Entwurf DIN 3362 Bl. 1, Abs. 3.82, Ausgabe 8.71, "Gasverbrauchseinrichtungen mit Brennern ohne Gebläse".

4.6.2 Brenner müssen eine hygienisch einwandfreie Verbrennung gewährleisten.

Eine hygienisch einwandfreie Verbrennung liegt vor, wenn der CO-Gehalt umgerechnet auf unverdünntes, trockenes Abgas 0,1 Vol.-% nicht übersteigt.