DGUV Regel 110-009 - Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Leitungen

4.4.1 Leitungen zwischen Versorgungsanlage und Verbrauchseinrichtungen müssen fest verlegt sein. Lassen betriebstechnische Gründe dies nicht zu, dann müssen bewegliche Leitungen (Schläuche) so kurz wie möglich sein.

4.4.2 Es dürfen nur Schläuche verwendet werden, die gegen Einwirkung von Flüssiggas in gasförmiger und flüssiger Phase beständig sind und dem maximalen Ausgangsdruck des Druckregelgerätes entsprechen. Schläuche zwischen Behälterventilen und Druckregelgerät müssen Hochdruckschläuche sein.

Siehe auch DIN 4815 Bl. 1 N, Ausgabe 11.75, "Schläuche für Flüssiggas" und DIN 3384, Ausgabe 9.75, "Edelstahlschläuche für Gas".

4.4.3 Sind beim Gebrauch ortsveränderlicher Verbrauchseinrichtungen Schlauchbeschädigungen nicht auszuschließen, müssen die Verbrauchseinrichtungen zumindest an verstärkte Mitteldruckschläuche angeschlossen sein.

Schlauchbeschädigungen sind z. B. beim Baubetrieb zu erwarten. Geeignet sind insbesondere Mitteldruckschläuche für erhöhte mechanische Beanspruchung.

4.4.4 Schlauchverbindungen müssen durch fabrikmäßig fest eingebundene Schraubanschlüsse oder durch Schlauchklemmen und genormte Schlauchtüllen hergestellt sein.

Siehe auch DIN 8542, Ausgabe 5.70, "Lösbare Schlauchanschlüsse und Schlauchverbindungen für Geräte und Anlagen für Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren".