DGUV Regel 110-009 - Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Absperreinrichtungen

4.3.1 Vor jeder Verbrauchsanlage muß eine jederzeit zugängliche Hauptabsperreinrichtung eingebaut sein.

4.3.2 Hauptabsperreinrichtung darf auch das Flaschenventil sein, wenn sich die Verbrauchseinrichtung und die Flasche in demselben Raum befinden.

4.3.3 Jede angeschlossene Verbrauchseinrichtung muß für sich einzeln absperrbar sein und zwar am Ende der fest verlegten Leitung. Die Absperreinrichtungen müssen jederzeit zugänglich sein.