DGUV Regel 110-009 - Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Werkstoffe, Bemessungen

4.2.1 Flüssiggasanlagen müssen nach Bauart, Auswahl der Werkstoffe und deren Bemessungen so ausgeführt sein, daß sie bis zu den bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden höchsten Drücken oder den Prüfdrücken dicht sind und den auftretenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten.

Siehe auch einschlägige DIN-Normen und AD-Merkblätter in der jeweils gültigen Ausgabe.