DGUV Regel 110-009 - Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 7.7 - 7.7 Fahrzeuge, deren Motor mit verflüssigten Gasen betrieben wird

7.7.1 Treibgasbehälter sind sicher mit Festhaltevorrichtungen (Spannbügeln o.ä.) an oder auf dem Fahrzeug zu befestigen.

7.7.2 Treibgasbehälter, Gasleitungen und Armaturen dürfen nicht über die Begrenzung des Fahrzeuges hinausragen.

7.7.3 Verwindungen des Fahrzeugrahmens dürfen keinen schädlichen Einfluß auf die Treibgasbehälter und ihre Befestigungen ausüben. Halterungen dürfen nicht scharfkantig sein.

7.7.4 Die Boden- und Baufreiheit der Fahrzeuge nach DIN 70 020, T. 1, Ausgabe 8.75 "Kraftfahrzeugbau; Allgemeine Abmessungen" und Bl. 1, Ausgabe 2.57 "Allgemeine Begriffe im Kraftfahrzeugbau; Abmessungen" darf durch die Flüssiggasleitungen nicht verringert werden.

7.7.5 Treibgasbehälter dürfen durch Motorwärme und Auspuffanlage nicht über 70 ˚C erwärmt werden. Ist der Abstand an irgendeiner Stelle kleiner als 200 mm, dann sind Abschirmungen notwendig.

7.7.6 Rohrleitungen für die flüssige Gasphase müssen mindestens 200 mm von Teilen der Auspuffanlage entfernt sein, wenn keine Abschirmungen vorhanden sind. Schlauchleitungen müssen bei geringerem Abstand als 300 mm zu Teilen der Auspuffanlage abgeschirmt werden.

7.7.7 Sind Treibgasbehälter und ihre Armaturen in Gehäusen untergebracht, die im Führerhaus oder im Inneren von Fahrzeugen zur Personenbeförderung (z. B. Kofferraum) liegen, dann müssen die Gehäuse gegen das Fahrzeuginnere dicht ausgeführt sein. Treibgasflaschen dürfen nur von außen ausgewechselt und Treibgastanks nur von außen befüllt werden können. Die Entnahmeventile müssen zum Schließen von Hand von außen leicht erreichbar sein.

7.7.8 Die Gehäuse nach Abschnitt 7.7.7 Satz 1, müssen aus nicht brennbaren Stoffen bestehen oder mit nicht brennbaren Stoffen ausgeschlagen sein, z. B. Blech. Sie müssen an der tiefsten Stelle unverschließbare Öffnungen von mindestens 200 cm2 freiem Querschnitt je Behälter besitzen.

7.7.9 Leitungen, die durch Führerhäuser oder Fahrgasträume geführt werden, müssen fest verlegt sein. In Führerhäusern oder Fahrgasträumen dürfen keine lösbaren Leitungsverbindungen vorhanden sein.

7.7.10 Bei umkleideten Führer- und Fahrgasträumen müssen diese Räume gegen den Motorenraum zuverlässig abgedichtet sein, um das Eindringen von Gas aus dem Motorraum zu verhindern. Einfache geschlitzte Gummi- oder Filzlappen sind keine ausreichenden Dichtungen für Hand- und Fußhebel oder andere Öffnungen.

7.7.11 Aus Sicherheitsventilen ausströmendes Gas muß gefahrlos abgeleitet werden. Der Fahrtwind ist zu berücksichtigen.

7.7.12 Armaturen der Anlage, besonders der Mischer, müssen so beschaffen sein, daß bei Betriebsdruck auch dann kein Gas in die Umgebung entweichen kann, wenn der Motor nicht läuft.

7.7.13 Ist die Umschaltung auf Betrieb von flüssigem Kraftstoff vorgesehen, dann muß bei Fahrzeugen mit Kraftstoffpumpen ein Absperrhahn zwischen Vergaser und Kraftstoffpumpe angebracht sein. Bei Flurförderzeugen ist der Absperrhahn mit einer Sicherung gegen Verstellen durch Unbefugte auszurüsten.

7.7.14 Das Gas-Luft-Gemisch muß so einstellbar sein, daß der Schadstoffgehalt in den Abgasen niedrig gehalten wird.