DGUV Information 213-019 - Papierherstellung und Ausrüstung Umroller und Rollenschneider

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Aufrollung DIN EN 1034-3 (Umroller und Rollenschneider) Abschnitt 5.15

Die meisten Unfälle an Rollenschneidern und Umrollern ereignen sich an den Einzugstellen zwischen Wicklung und Tragwalzen bzw. Stützwalzen, seltener zwischen Wicklung und Andruckwalze. Bei Betriebsgeschwindigkeit (höher als Kriechgeschwindigkeit) ist der Zugriff zu diesen Gefahrstellen durch trennende Schutzeinrichtungen zu verwehren. Auch durch das Hochfahren der Rollenabsenkbühne kann ggf. das Schutzziel erreicht werden. Bei Stützwalzenrollern ist es oft möglich, durch eine hochfahrbare Einrichtung, die gleichzeitig als die ebenfalls erforderliche Fangeinrichtung für herausfliegende Rollen konzipiert sein kann, die Anforderung zu erfüllen. In Abbildung 6 wird der Zugang gemeinsam von der Rollenabsenkbühne und den beiden seitlich angebrachten, verriegelten Türen verwehrt. Da bei der Verwendung von Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion (z. B. Lichtschranken oder Schaltmatten) eine Zugangsgeschwindigkeit von 1,6 m/s zugrunde zu legen ist, bei Rollenschneidern aber Nachlaufzeiten von 10 Sekunden und mehr bestehen, ist diese bei Altanlagen noch gelegentlich anzutreffende Maßnahme nicht mehr Stand der Technik bzw. nicht mehr ausreichend.

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Abb. 6
Die hochgestellte Absenkbühne verwehrt gemeinsam mit den seitlichen Türen den Zugang zu den Einzugstellen des laufenden Rollenschneiders.

Zum Aufführen der Bahn müssen die vorstehend genannten Einzugsstellen zugänglich sein.

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Abb. 7
Der Bediener spannt eine neue Hülse ein. Während er mit der linken Hand die Hülse führt, fährt er mit der rechten die Spannkonen im Tippbetrieb ein.

Erforderlich sind dafür mindestens Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion - die Maschine darf dann mit höchstens Kriechgeschwindigkeit betrieben werden können. Nur, wenn der Einbau z. B. einer oder mehrerer Lichtschranken nicht möglich ist, darf der Rollenschneider im Tippbetrieb mit maximal 10 m/min betrieben werden und es muss eine Abschalteinrichtung (z. B. Not-Halt-Reißleine) in der Nähe der Gefahrstelle angeordnet sein.

Da Tippbetrieb willensabhängig ist und nicht zwangsläufig funktioniert, darf er nur bei geringer Gefährdung eingesetzt werden. Leider hat sich zur Sicherung der Einzugstelle zwischen Wicklung und Tragwalzen bzw. Stützwalzen am Rollenschneider noch keine andere Schutzeinrichtung als der Tippbetrieb durchgesetzt.