DGUV Information 213-019 - Papierherstellung und Ausrüstung Umroller und Rollens...

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Abschnitt 3.4, 3.4 Längsschneider DIN EN 1034-3 (Umroller un...
Abschnitt 3.4
Papierherstellung und Ausrüstung Umroller und Rollenschneider (DGUV Information 213-019)
Titel: Papierherstellung und Ausrüstung Umroller und Rollenschneider (DGUV Information 213-019)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 213-019
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3.4 – 3.4 Längsschneider DIN EN 1034-3 (Umroller und Rollenschneider) Abschnitt 5.18

Schutzmaßnahmen an Kreismessern werden in der DGUV Information 213-018 "Papierherstellung und Ausrüstung - Grundlegende Anforderungen" behandelt. Bei Rollenschneidern und Umrollern besteht zusätzlich die spezifische Forderung, dass der Abstand zwischen Messer und der Schutzeinrichtung nicht mehr als 6 mm betragen soll, damit auch bei mehrmals geschliffenen Messern noch eine ausreichende Schutzwirkung vorhanden ist. Werden die Messer in der Schneidepartie kraftbetätigt positioniert und kann dabei Quetschgefahr nicht ausgeschlossen werden, ist ebenfalls eine Schutzeinrichtung notwendig. Verschiedene technische Schutzmaßnahmen sind möglich. Üblicherweise werden Lichtschranken so angeordnet, dass die Positionierung außer Funktion gesetzt wird, wenn sich eine Person im Gefahrbereich aufhält bzw. in diesen hineingreift (Abb. 4)

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Abb. 4
Zwei Lichtschranken sichern den Quetschbereich zwischen den einzelnen Messerstationen, die automatisch verfahren werden. Durch Unterbrechen der Lichtstrahlen wird nur die Positionierung gestoppt.