DGUV Information 213-019 - Papierherstellung und Ausrüstung Umroller und Rollens...

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Abschnitt 3.1, 3.1 Not-Halt- und Bremseinrichtung DIN EN 103...
Abschnitt 3.1
Papierherstellung und Ausrüstung Umroller und Rollenschneider (DGUV Information 213-019)
Titel: Papierherstellung und Ausrüstung Umroller und Rollenschneider (DGUV Information 213-019)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 213-019
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3.1 – 3.1 Not-Halt- und Bremseinrichtung DIN EN 1034-3 (Umroller und Rollenschneider) Abschnitt 5.2

Not-Halt-Einrichtungen müssen vorhanden sein, um im Notfall die Maschine schnell zum Stillstand zu bringen. Die Betätigung muss durch jede oder jeden Beschäftigten schnell und gefahrlos möglich sein. Not-Halt-Befehlsgeräte sind an den Bedientableaus, an Stellen, an denen der Bediener oder die Bedienerin tätig wird sowie gegebenenfalls an weiteren Stellen, die leicht erreichbar sind, anzubringen. Not-Halt-Befehlsgeräte besitzen grundsätzich rote Stellteile, die gelb unterlegt sind.

Um die Maschine möglichst schnell zum Stillstand bringen zu können, müssen Bremseinrichtungen vorhanden sein.

Diese werden bei einem Not-Halt-Befehl wirksam. Abschließend muss die Feststellbremse bei geringer Geschwindigkeit zusätzlich aktiviert werden.

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Abb. 1
Diese Bremse ist als Feststellbremse ausgelegt. Versuche haben ergeben, dass sie keinen Schaden nimmt, wenn sie zusätzlich zur Beriebsbremse bei etwa 20 m/min oder weniger durch einen Not-Halt-Befehl aktiviert wird, wodurch sich der Nachlauf zum Teil drastisch verkürzen lässt.