Abschnitt 4 - 4 Kriterien der Beleuchtung
Eine Reihe von Merkmalen, die sich gegenseitig beeinflussen, bestimmen die Qualität der Beleuchtung. Eine gute Beleuchtung trägt zur Sicherheit und Gesundheit bei und ist wichtig für die Erfüllung der Sehaufgaben.
Um angemessene Lichtverhältnisse in Büroräumen zu erzielen, sollten besonders die folgenden lichttechnischen Kriterien beachtet werden:
Beleuchtungsniveau und Leuchtdichteverteilung
Begrenzung der Direktblendung
Begrenzung der Reflexblendung auf dem Bildschirm und auf anderen Arbeitsmitteln
Körperwiedergabe (Schattigkeit) und Vermeidung störender Schatten
Lichtfarbe und Farbwiedergabe
Flimmerfreiheit
Bei Berücksichtigung dieser Kriterien werden erhöhte Beanspruchungen der Augen und des Sehvermögens weitgehend vermieden.
Eine gute Beleuchtungsanlage zeichnet sich durch eine Reihe weiterer Merkmale aus: Zum Beispiel Anpassung an individuelle Bedürfnisse, Steuerbarkeit, einfache Bedienung, Flexibilität, Ästhetik, Bezug zur Architektur, Energieeffizienz.
Eine unzureichende Beleuchtung kann asthenopische Beschwerden wie Kopfschmerzen, Flimmern vor den Augen sowie brennende oder tränende Augen auslösen. Körperliche Fehlhaltungen und daraus resultierenden Beschwerden können entstehen, wenn Beschäftigte ungünstige Lichtverhältnisse mit Haltungsänderungen kompensieren müssen.
Solche Beschwerden können auch bei guter Beleuchtung entstehen, wenn die Sehaufgaben durch eine ungenügende Qualität der Bildschirmanzeige, der Papiervorlage oder der Tastatur erschwert werden (siehe auch DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung"). Dabei spielen vor allem folgende Kriterien eine wichtige Rolle:
Leuchtdichten von Zeichen und Hintergrund
Kontrast zwischen Zeichen und Hintergrund
Zeichenschärfe
Zeichengröße
Zeichengestalt und die Abstände zwischen den Zeichen
Farbdarstellung
Güte des Bildschirms bezüglich der Entspiegelung
Glanzeigenschaften der Papiervorlagen
Oberflächengestaltung der Tastatur
Hinweis |
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Unabhängig von der Beleuchtung ist bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten eine Angebotsvorsorge nach Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV Anhang Teil 4 Absatz (2) Teil 1) erforderlich. Ein unzureichendes Sehvermögen sollte durch eine individuell angepasste Sehhilfe, gegebenenfalls als Bildschirmbrille, ausgeglichen werden. (siehe auch DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung") |
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Wichtige Begriffsbestimmungen und Formelzeichen enthält die DGUV Information 215-210 "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten".