DGUV Information 215-316 - Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Brandschutz im Dekorationsbau Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Veranstaltungen

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Brandschutzmaßnahmen

Kommt man bei der Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis, dass die gegebenen Schutzziele nicht erreicht oder Brandschutzvorschriften nicht erfüllt werden, müssen weitere geeignete Brandschutzmaßnahmen veranlasst werden.

Aufgrund der branchenspezifischen Gefährdungen dürfen Arbeiten in Produktions- und Veranstaltungsstätten nur unter Leitung und Aufsicht von Bühnen- und Studiofachkräften stattfinden. Diese sind durch ihre Ausbildung auch für die Einschätzung und Abwehr von Brandgefahren befähigt. Mit dieser besonderen Sachkunde und einer ausreichenden Erfahrung ist es erst möglich, brandgefährliche oder feuergefährliche szenische und pyrotechnische Handlungen zuzulassen.

Beispiele für Brandschutzmaßnahmen:

  • Verwendung von geeigneten Materialien zur Verringerung der Brandgefährdung

  • Nachbehandlung von Ausstattungselementen - zum Beispiel mit Brandschutzanstrichen, Imprägnierungen

  • Einschränkungen szenischer Nutzungen - zum Beispiel Ersatz von offenem Feuer durch ein ungefährliches Effektgerät

  • Sicherheitspersonal wie Brandsicherheitswachen, eingewiesene Sicherungsposten mit Feuerlöschern, Betreuungspersonal, Ersthelfer

  • Bauseitige Brandschutzeinrichtungen - zum Beispiel Sprühwasserlöschanlagen oder Schutzvorhänge

  • Aufstellen zusätzlicher tragbarer Feuerlöscher

  • Unterweisung von Beschäftigten, Mitwirkenden und Darstellern in die produktions- beziehungsweise veranstaltungsspezifischen Brandgefährdungen - zum Beispiel Standort und Wirkungsbereich von pyrotechnischen Effekten

  • Einweisung der Besucher und Zuschauer - zum Beispiel beim "Warm-up" im Fernsehstudio

  • Abdeckungen von Ritzen und Spalten

  • Verkleiden von Ausstattungsgegenständen mit nichtbrennbaren Materialien im Umfeld einer Gefahrenstelle/Zündquelle

  • Integration von Löscheinrichtungen in feuergefährliche Effekte - zum Beispiel passende Deckel für Feuerschalen oder Wasserwannen unter Feuereffekten

  • Integration von Sprinkleranlagen in die Ausstattung

  • Bereitstellung angeschlossener Löscheinrichtungen innerhalb des Produktionsortes - zum Beispiel bereitgelegter Feuerlöschschlauch

  • Bereitstellung von Löschfahrzeugen am Produktions-/Veranstaltungsort

Die festgelegten Maßnahmen sind wesentliche Grundlage für die durchzuführenden Unterweisungen der Beschäftigten.

Können die Schutzziele nur durch besondere Brandschutzmaßnahmen erheblichen Umfangs erreicht werden, muss im Einzelfall eine Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle erfolgen - zum Beispiel Brandschutzmaßnahmen bei Verwendung von offenem Feuer, siehe auch § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (BGV C1) und § 35 Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV). Durch diese Vorgehensweise soll sichergestellt werden, dass die zuständige Stelle (in der Regel die Feuerwehr) als Fachberater für den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz angehört wird und somit die Möglichkeit bekommt, die geplanten zusätzlichen Maßnahmen fachlich zu beurteilen. Des Weiteren kann durch eine frühzeitige Absprache möglichen Problemen - aufgrund unterschiedlicher Bewertung eines Sachverhaltes bei Abnahmen oder Begehungen durch Aufsichtsbehörden - vorgebeugt werden.

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Brandposten und Brandsicherheitswachen
Der Einsatz von Brandposten (unterwiesene Beschäftigte des Betriebes) als Kompensationsmaßnahme kann ein Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sein. Brandsicherheitswachen der Feuerwehr können nach Baurecht oder bei besonderer Brandgefährdung gefordert sein. Die für den Brandschutz zuständige Stelle legt die Qualifikation und Anzahl der benötigten Kräfte in Abstimmung mit dem Unternehmer fest.

Die Brandsicherheitswachen und Brandposten sind vor Beginn der Veranstaltung mit der Ausstattung und den baulichen Sicherheitseinrichtungen der Produktionsstätte vertraut zu machen und über den Verlauf der szenischen Handlung zu informieren. Feuergefährliche und pyrotechnische szenische Handlungen sind unter Aufsicht der Brandsicherheitswachen oder Brandposten zu proben. Für die Brandsicherheitswachen und Brandposten sind Plätze frei zu halten, von denen aus die Szenenfläche überschaubar und insbesondere bei gefährlichen Handlungen schnell erreichbar ist.