DGUV Information 215-316 - Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Brandschutz im Dekorationsbau Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Veranstaltungen

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Anhang 4 - Brandverhalten von Veranstaltungsbauten und Ausstattungen

ccc_3012_dreieck_blau.jpgBrandverhalten von Veranstaltungsbauten und Ausstattungen nach BGV C1 und MVStättV
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Legende:
ccc_3012_017.jpgZulässigccc_3012_018.jpgUnzulässigccc_3012_019.jpgUnterschiedlich geregelt

Tabelle 10

Abweichungen sind nur zulässig, wenn dies aus szenischen Gründen unumgänglich ist und der Unternehmer sicherstellen kann, dass er mit zusätzlichen Brandschutzmaßnahmen das Schutzziel trotzdem erreichen kann. Zusätzliche Brandschutzmaßnahmen sind durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abzustimmen. Dies ist auch erforderlich, wenn sich Kraftstoffbehälter von Verbrennungsmotoren in Veranstaltungs- und Produktionsstätten befinden (siehe auch BGI 810-5 "Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Besondere szenische Effekte und Vorgänge").

In Versammlungsstätten müssen Requisiten mindestens normalentflammbar sein. Für Veranstaltungs- und Produktionsstätten, die nicht unter das Versammlungsrecht fallen, sind keine Anforderungen für Requisiten festgelegt.

Länderspezifische Abweichungen von der MVStättV sind zu berücksichtigen.

Grundsätze

  • Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.

  • Sobald szenisch bedingt feuergefährliche Handlungen stattfinden, sind die Anforderungen an das Brandverhalten im Gefahrenbereich durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und erfordern in der Regel zusätzliche Maßnahmen.

  • Der Nachweis des Brandverhaltens der zur Verwendung kommenden Baustoffe und Materialien kann zum Beispiel nach MVStättV Anlage 2, Anhang 2 erfolgen.