Abschnitt 7 - 7 Requisiten und Ausschmückungen
Requisiten können im bestimmungsgemäßen Gebrauch ohne weitere Brandschutzanforderungen eingesetzt werden. Anforderungen des Brandschutzes können sich jedoch aus der szenischen Nutzung der Requisiten ergeben. Diese sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu klären. In Versammlungsstätten müssen Requisiten mindestens normalentflammbar sein.
Requisiten in Übergröße oder -menge oder Requisiten, die technische Einbauten aufnehmen - zum Beispiel Monitore, Steuerungen, Fahreinrichtungen - sind wie Dekorationen zu betrachten.
Ausschmückungen in Versammlungsstätten müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen, in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen aus nichtbrennbarem Material.
Tauchbad-Imprägnierung von Papier und Pappe - Hier werden Requisiten aufgrund ihrer Menge wie Dekorationen behandelt.