DGUV Information 215-315 - Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen - Besondere szenische Darstellungen

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Stunt

Beim Stunt werden von den Stuntleuten (Stuntperformer) Rollencharaktere dargestellt. Sie übernehmen in bestimmten Teilen die Partie eines Schauspielers oder einer Schauspielerin und spielen in dessen oder deren Stellvertretung die riskanten Partien der darzustellenden Rolle. Ein Stunt schließt auch die volle künstlerische Leistung im Rahmen des kreativen Prozess einer Film-, Fernseh- oder Theaterproduktion ein. Beim Stunt im eigentlichen Sinne handelt es sich immer um eine besondere szenische Darstellung.

Der typische Ablauf bei der Planung und Durchführung eines Stunts ist folgender:

  • anhand des Drehbuchs ermittelt ein Produktionsverantwortlicher oder eine Produktionsverantwortliche (z. B. Produktionsleiter/-in, Regieassistent/-in, Stunt Coordinator) die Szenen, die als Stunt dargestellt werden

  • Besprechung der Produktionsverantwortlichen (z. B. Regisseur/-in, Kameramann/-frau, Technische/r Leiter/-in, Produktionsleiter/-in und Stunt Coordinator) über künstlerische, technische und personelle Umsetzung der Inhalte

  • Motivbesichtigung der Produktionsverantwortlichen (s.o.) zur Auswahl eines geeigneten Produktionsortes, zur Festlegung der technischen Voraussetzungen, des zeitlichen Rahmens, der darstellenden Personen, der erforderlichen Schutz- und Notfallmaßnahmen (Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung), Umfang von Proben und Training, erforderliche Genehmigungen

  • Auftragserteilung durch Produktionsverantwortliche/n in Verbindung mit der Definition der Verantwortungsbereiche (s. Abschnitt 2.2)

  • bei gegenseitigen Gefährdungen der an der Produktion beteiligten Personen Ermittlung der erforderlichen Schutzmaßnahmen (z. B. Sicherheitsabstände) durch eine Gefährdungsbeurteilung

  • Technische Einrichtung (Theater), Drehtag bei Film- und Fernsehproduktionen:

    • Sicherheitshinweis in der Tagesdispo

    • Bekanntmachen der Verantwortlichen vor Ort

    • Unterweisung der Beteiligten

    • Umsetzung der Schutzmaßnahmen

    • Bekanntgabe der Aufhebung der Schutzmaßnahmen nach dem Ende der besonderen szenischen Darstellung