DGUV Information 215-315 - Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen - Besondere szenische Darstellungen

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Anhang 4 - Checkliste zur Auswahl von Stuntleuten

Stuntberufe nach dem Bundesverband deutscher Stuntleute e. V. (BvS):

  • Stuntman/Stuntwoman (Stuntperformer)

  • Stunt Coordinator

  • Assistant Stunt Coordinator

  • Fight Choreographer

  • Horse Master

  • Precision Driver

  • Stunt Rigger

  • Stunt Rescue Diver

  • 2nd Unit Director/Action Unit Director

Mindestvoraussetzungen:

  • Berufshaftpflicht (Stuntman bzw. Stunt Coordinator) mit entsprechender Mindestdeckung

  • (siehe unten, Versicherung Mindestdeckung)

  • Berufsunfallversicherung nach BG-Standard für alle beteiligten Stuntleute

  • Erfahrungsschatz für das entsprechende Projekt (z. B. Internationale Produktionserfahrung, Spielfilmerfahrung, TV-Formaterfahrung)

  • Ein Stunt Coordinator sollte mind. 5 Jahre Berufserfahrung als Stuntman und mind. 15 Projekte als Stunt Coordinator im entsprechenden Format vorweisen können.

  • Ein Stuntman sollte vom verpflichteten Stunt Coordinator ausgewählt/empfohlen werden oder Erfahrung aus mindestens 20 Projekten mitbringen.

Mitglieder des BvS erfüllen i. d. R. die mindestens die o. g. Voraussetzungen.

Vorteile bei der Auswahl von im BvS organisierten Stuntfirmen/-agenturen/Stuntleuten:

  • Zugriff auf Gagenrichtlinien zur frühen Möglichkeit einer Kostenschätzung

  • Zugriff auf einen großen Pool von Stuntleuten, um adäquate Doubles einzusetzen

  • Alles-aus-einer-Hand-Paket: (Manpower, Material, Fahrzeuge etc.)

  • Zugriff auf Equipment, Locations und Trainingsmöglichkeiten (auch für Schauspielertraining)

  • Zugriff auf Dienstleister mit homogener Struktur, moralischer und sozialer Kompetenz sowie departementübergreifendem Denken

  • Zugriff auf Dienstleister, die beständig an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen und daher immer auf dem neuesten Stand sind

  • Zugriff auf Dienstleister mit beständigem Erfahrungsaustausch und automatischem Wissenstransfer (keine isolierten Einzelkämpfer)

Erforderliche Mindest-HAFTPFLICHT-Deckung für Stunt Coordinator oder Stuntman/Stuntwoman:

  • Deckungssumme bei Personen- und sonstigen Schäden: 3.000.000 Euro

  • mit mindestens folgenden Einschlüssen:

  • Mietsachschäden, Umweltschäden

  • Tätigkeits- und Allmählichkeitsschäden

  • Einsatz von Kraftfahrzeugen (nicht zulassungs- und versicherungspflichtig)

  • Einsatz von Kraftfahrzeugen zulassungs- und versicherungspflichtig anlässlich Dreh (d.h. Einsatz von Kfz. mit und ohne Kennzeichen ist versichert)

  • Planung, Bauleitung und Ausführung von Konstruktionen für Stuntaufnahmen

  • Halten, Hüten und Einsatz von Tieren anlässlich des Auftrags (betrifft Stuntleute, die mit Tieren arbeiten)

  • Einschluss von Angestellten und freien Mitarbeitern während Auftrag (bei Stunt Coordinatoren)

Hinweis:

Die Versicherung von Schäden beim Einsatz von Stuntfahrzeugen (Ausschluss von Schäden am Kfz selbst und der geplante Filmunfall) ist neu und wurde erst nach langen Verbandsverhandlungen mit Versicherern erreicht.

Schriftliche Vereinbarungen mit Stuntleuten:

Stuntleute werden i.d.R. bei der besonderen szenischen Darstellung mit erhöhten Risiken tätig. Bei der Auswahl von Stuntleuten für besondere szenische Darstellungen hat der Auftraggeber die Auswahl- und Sorgfaltspflicht. Die gebotene Sorgfalt beinhaltet auch die Kontrollpflicht durch den Auftraggeber. Dieser bzw. die für Leitung und Aufsicht zuständige Person hat bei erkennbaren Sicherheitsmängeln die Darstellung zu unterbinden.

Folgendes ist für den Einsatz von Stuntleuten zu vereinbaren und schriftlich festzulegen:

  • Daten des Auftraggebers und Auftragnehmers

  • Auftragsverantwortlicher des Auftraggebers
    (z. B. Produktionsleiter/-in)

  • verantwortliche Person des Auftragnehmers
    (z. B. Stunt Coordinator)

  • Aufsichtsführender bzw. Koordinator des Auftraggebers
    (z. B. Bühnenmeister/-in)

  • Ort und Zeit des Einsatzes (Proben, Training und Veranstaltung oder Produktion)

  • Beschreibung der szenischen Darstellung

  • benötigtes Material und Equipment

  • individuelle Gefährdungsbeurteilungen für die besondere szenische Darstellung incl. der erforderlichen Schutzmaßnahmen

  • benötigtes Sicherheitsequipment

  • Notfallmaßnahmen (z. B. Rettungssanitäter/-innen und Rettungstransportwagen)

  • Inhalt von durchzuführenden Unterweisungen

  • weitere organisatorische Maßnahmen (z. B. Brandsicherheitswachen)