DGUV Information 215-315 - Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen - Besondere szenische Darstellungen

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Abschnitt 2.9 - 2.9 Arbeitsmittel bereitstellen und prüfen

Geräte oder Maschinen, die bei der Realisierung szenischer Darstellungen verwendet werden, sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Diese Arbeitsmittel müssen vor der Bereitstellung einer Bewertung auf Eignung für die szenische Darstellung unterzogen werden. Dazu gehört eine Prüfung. Außerdem regeln staatliche Vorschriften und das Vorschriften- und Regelwerk der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, dass bestimmte Arbeitsmittel regelmäßig auf ihren sicheren Zustand hin überprüft werden müssen. Adressat dieser Regelwerke ist der Arbeitgeber bzw. der Unternehmer.

Für die Auswahl und Prüfung des von Artisten und Stuntleute genutzten Equipments sind diese selbst verantwortlich.

Die Betriebssicherheitsverordnung z. B. regelt unter anderem die Prüfung von Arbeitsmitteln vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage an einem neuen Standort, wenn die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängig ist. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion des Arbeitsmittels zu überzeugen.

Zusätzlich sind wiederkehrende Prüfungen durchzuführen. Art, Umfang und Fristen der Prüfung ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 Absatz 3 der BetrSichV.

Außerordentliche Überprüfungen werden notwendig, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit der Geräte und Maschinen haben können. Außergewöhnliche Ereignisse können Unfälle, Veränderungen, längere Zeiträume der Nichtbenutzung oder Naturereignisse sein. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden. Zu den befähigten Personen gehören Sachkundige und Sachverständige.

Ergänzend zu den o. g. staatlichen Vorschriften können auch Prüfvorschriften in den Unfallverhütungsvorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung enthalten sein. So sind z. B. maschinentechnische Teile von Flugwerken "maschinentechnische Einrichtungen" im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung". Die Festlegungen des Abschnittes "Prüfungen" der UVV in Verbindung mit dem DGUV Grundsatz 315-390 "Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios" resultieren aus den Ergebnissen von Gefährdungsbeurteilungen unter Berücksichtigung der branchenüblichen Betriebsweise. Bei Durchführung der hierin festgelegten Prüfungen kann davon ausgegangen werden, dass auch die Anforderungen der BetrSichV erfüllt sind. Dies gilt für Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sowie die Qualifikation der befähigten Person. Deshalb müssen Geräte, die maschinentechnische Einrichtungen im Sinne der UVV darstellen, vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und regelmäßig (alle vier Jahre) von ermächtigten Sachverständigen geprüft werden. Zusätzlich müssen solche Geräte jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden.

Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind in einem Prüfbuch festzuhalten. Bestehen nach diesen Prüfungen Bedenken gegen den Weiterbetrieb des Gerätes, muss der Unternehmer das Gerät außer Betrieb nehmen. Es darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Mängel behoben und eine eventuell gebotene Nachprüfung stattgefunden hat.

PSA gegen Absturz

Der Unternehmer hat Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, auf ihren einwandfreien Zustand durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Nach dem vom Hersteller vorgegebenen Ablaufdatum dürfen Auffanggurte nicht mehr benutzt werden.

Die Nutzer und Nutzerinnen haben ihre Persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz vor jeder Benutzung durch Sichtprüfungauf deren ordnungsgemäßen Zustand und auf einwandfreies Funktionieren zu prüfen.

Fluggeschirre

Die Prüfung nach Montage wird von einer hierzu befähigten Person, z. B. der vor Ort verantwortlichen Bühnen- und Studiofachkraft, durchgeführt. Flugwerke werden darüber hinaus vor jedem Einsatz, unabhängig davon, ob es sich um Proben oder Aufführungen handelt, durch den Unternehmer oder durch eine von ihm beauftragte Person mittels Sichtprüfung und Belastungserprobung in Bewegung geprüft.

Bei Belastungsproben (Hängetests) mit Personen darf eine Absturzhöhe von 0,6 m nicht überschritten werden (in Anlehnung an DIN EN 1176-1 "Spielplatzgeräte und Spielplatzböden - Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren"). Der Gefahrenbereich ist immer ausreichend abzusperren.

Für den Nachweis des sicheren Aufbaus des gesamten Flugwerkes ist ein Probeflug über die gesamte geplante Flugbahn erstmalig mit Prüfdummy (Prüfgewicht) erforderlich.

Die Verriegelung der Verbindungsmittel/-elemente ist unmittelbar vor jedem Flugvorgang auf gesicherten Verschluss zu prüfen.

Für die Prüfung von Arbeitsmitteln zum Fliegen von Personen, siehe "Muster eines Prüfprotokolls für Flugwerke zur szenischen Nutzung" aus DGUV Information 215-320 "Fliegen von Personen bei szenischer Darstellung" (ebendort Anhang 2)

Sportgeräte

Sportgeräte sind vor der ersten Inbetriebnahme, in angemessenen Zeiträumen sowie nach Änderungen auf ihren sicheren Zustand zu überprüfen. Die regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen müssen mindestens jährlich erfolgen und durch Sachkundige durchgeführt werden. Eine Sicht- und gegebenenfalls auch Funktionsprüfung ist vor jeder Benutzung erforderlich. Hierbei sollen äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel festgestellt werden.

Hieb- und Stichwaffen

Hieb- und Stichwaffen müssen so beschaffen sein, dass bei szenischen Darstellungen Verletzungen sowie gesundheitliche Schädigungen vermieden werden. Scharfe Waffen und Dekorationswaffen sind nicht geeignet. Bei einer Eigenherstellung sind Fachkenntnisse erforderlich.

Es wird empfohlen, mit der Beschaffung, Pflege und Prüfung der Hieb- und Stichwaffen, Personen zu betrauen, die über hinreichende Erfahrung verfügen. Dies können sowohl erfahrene Anwender sein, wie Fechtmeister oder Bühnenkampfchoreografen als auch in metallverarbeitenden Berufen qualifizierte Personen.

Hinweise zu Beschaffung, Prüfung und Ablegekriterien sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

Beschaffung, Prüfung und Ablegekriterien für Waffen

WaffeBeschaffung/HinweisePrüfungenAblegereife
Degen, FlorettSportausrüster
  • Klingen ohne Spitze.

  • Keine Verwendung von Dekorationswaffen

Sichtkontrolle vor und nach jeder Benutzung
  • regelmäßige Prüfung der Klinge durch Inaugenscheinnahme, Biegen unter der Lupe (Stück für Stück)

  • Entfernen des Griffes, um die dünnste Stelle der Klinge prüfen zu können

Bei verbogener oder genickter Klinge
  • bei erkennbaren Haarrissen

  • bei Entfestigung am Übergang vom Griff zur Klinge

Schwerter, LanzenTheaterbedarf
  • in speziellen Fällen eigene Fertigung unter Verwendung einer Speziallegierung

  • Verzicht auf Schwerter aus Edelstahl, da diese schwer und gefährlicher sind

Sichtkontrolle vor und nach jeder Benutzung nach folgenden Kriterien:
  • durchgehende Breite und Verbiegung der Klinge

  • fester Sitz des Griffes

Austausch bei tiefen Scharten und grundsätzlich bei Knicken (kleine Scharten durch Nachschleifen entfernt)
Einschiebedolch, Trickmesser
  • aus eigener Fertigung (überwiegend)

  • Einkauf (selten)

  • Führung der Klinge z. B. aus Werkstoff "S" (Kunststoff, der auch für Vorhangschienen verwendet wird und der gute Gleiteigenschaften aufweist)

  • Zur Verhinderung einer Blockade der Klinge zwei Führungen

Sichtkontrolle vor und nach jeder Benutzung
  • sorgfältige Reinigung und Einfetten

  • Funktionsprobe auf ruckfreies Gleiten der Führung

  • eingeschliffene Führung der Klinge

  • nicht behebbares Klemmen der Führung

Blutmesseraus eigener Fertigung (überwiegend)Sichtprüfung
(Diese Scheinwaffen sind unkritisch, da es sich grundsätzlich um stumpfe Waffen handelt, mit denen nur vermeintlich geschnitten wird)
keine
(Theaterblut-Beutel immer frisch verwenden, Röhrchen jedes Mal reinigen)