DGUV Information 215-315 - Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen - Besondere szenische Darstellungen

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Abschnitt 2.7 - 2.7 Unterweisung

Vor Durchführung der ersten Probe der geplanten szenischen Darstellung sowie bei jeder Veränderung sind alle beteiligten Personen vom Unternehmer oder seinem bzw. seiner Beauftragten auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung über die beabsichtigte szenische Darstellung in verständlicher Form und Sprache zu unterweisen.

Zu den beteiligten Personen zählen insbesondere das künstlerische und technische Personal (z. B. Bühnenhandwerker/-innen, Darsteller/-innen, Ablaufkoordinator/-in), siehe auch Abschnitt 3.1.1 "Proben".

Die Intervalle für Wiederholungen der Unterweisung werden je nach Art der szenischen Darstellung bei der Erstunterweisung festgelegt.

Eine Verbesserung der Sicherheit erreicht man über mehrfache Proben sowie einen koordinierten Ablauf, so wird z. B. eine Flugprobe für Statisten/Darsteller im Flugwerk vor jeder Vorstellung durchgeführt.

Zur Unterweisung gehören die Hinweise auf die Risiken, die bei der Durchführung der besonderen szenischen Darstellung entstehen sowie die Information über die getroffenen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln. Gegebenenfalls ist auch die aktuelle körperliche Einsatztauglichkeit der Darsteller von diesen zu erfragen. Die Unterweisung ist entsprechend der durchzuführenden Schutzmaßnahmen ggf. durch praktische Übungen (z. B. für PSA gegen Absturz, Atemschutz) zu ergänzen.

Inhalt, Zeitpunkt und die Namen der Durchführenden und der Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Unterweisungen sind zu dokumentieren.