DGUV Information 215-315 - Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen - Besondere szenische Darstellungen

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Abschnitt 2.6 - 2.6 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Für Arbeiten mit der Gefahr von Verletzungen oder Gesundheitsschädigungen hat der Unternehmer geeignete Persönliche Schutzausrüstungen in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstung bei szenischen Vorgängen ergibt sich für Akteure und Akteurinnen sowie weiteres Personal aus der jeweiligen spezifischen Gefährdung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) wie zum Beispiel:

  • Atemschutz, wenn die Gefahr besteht, gesundheitsgefährdende Stoffe einzuatmen - zum Beispiel bei szenisch oder produktionstechnisch bedingtem Aufenthalt in Rauch-, Gas- oder Staubwolken

  • Augenschutz bei Gefahr der Augenschädigung - zum Beispiel durch Späne, Splitter, Stäube, ätzende Stoffe, Gase, Dämpfe, Strahlung und Flüssigkeiten

  • Gehörschutz bei der Gefahr der Gehörschädigung durch Lärm - zum Beispiel bei lauten Motoren, Musik oder in Kombination von szenischen Vorgängen mit szenischen Effekten wie Pyrotechnik oder bei Einsatz von Schusswaffen

  • Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz bei allen Tätigkeiten mit Absturzgefahr - zum Beispiel bei Handlungen auf erhöhten Spielebenen oder an Absturzkanten, z. B. auf Dächern, an Böschungen, Hafenanlagen oder beim Stunt-Rigging

  • Persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken

    (Rettungswesten)

    • während Tätigkeiten, bei denen Sturzgefahr ins Wasser besteht - zum Beispiel auf Freilichtbühnen auf dem Wasser, auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten

    • an Kaistrecken oder Docks, wenn kein Geländer von mindestens einem Meter Höhe vorhanden ist.

    • bei Sichtbehinderungen, Eisgang, Frost, Hochwasser, Sturm oder Nacht auch, wenn ein Geländer vorhanden ist

  • Schutzhelme überall, wo die Gefahr von Kopfverletzungen durch fallende Gegenstände oder durch Anstoßen an Hindernisse nicht auszuschließen ist - zum Beispiel bei Stuntszenen auf motor- oder radsportlicher Basis

  • Fußschutz, z. B. Sicherheitsschuhe ggf. mit entsprechenden Zusatzanforderungen für besondere Anwendungen, wenn Fußverletzungen möglich sind - zum Beispiel bei Auf-, Ab- oder Umbauarbeiten, bei Lager- und Transportarbeiten oder wenn die Gefahr besteht, in spitze oder scharfkantige Holz-, Glas- oder Metallteile zu treten.

  • Warnkleidung oder Warnweste im Gefahrenbereich des fließenden Verkehrs oder wenn die Gefahr besteht, von Fahrzeugführern/-führerinnen übersehen zu werden.

  • Wetterschutzkleidung, wenn aufgrund der Arbeitsumgebungsbedingungen - Nässe, Kälte oder Wind - die Gesundheit gefährdet ist.

Neben der allgemein üblichen PSA kann bei Veranstaltungen und Produktionen für bestimmte Tätigkeiten oder szenische Darstellungen zum Schutz vor anderen Gefahren das Tragen anderer PSA geboten sein: z. B. Protektoren, Bandagen, Suspensorien, Schutzkleidung, Schutzcremes.

Das Personal hat die zur Verfügung gestellte Persönliche Schutzausrüstung zu benutzen und sie funktionsfähig zu halten. Der oder die für Leitung und Aufsicht Verantwortliche hat die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstung zu kontrollieren.

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Abb. 6 Gespielte Auseinandersetzung
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Abb. 7 Autoscooter auf der Bühne

Technische und organisatorische Maßnahmen, die eine Gefährdung von Personen ausschließen, haben grundsätzlich Vorrang vor dem Einsatz von Persönlicher Schutzausrüstung. Zum Beispiel ist bei szenischen Abstürzen von Darstellern oder Darstellerinnen der Boden am Auftreffpunkt ausreichend sicher zu gestalten; eine PSA gegen Absturz für Darsteller oder Darstellerinnen kann aus szenischen Gründen in diesem Fall nicht eingesetzt werden.