DGUV Information 208-043 - Sicherheit von Regalen

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Abschnitt 7 - 7 Instandsetzung der Regale

Die beschädigten Regalbauteile können entweder durch neue ersetzt oder auch instand gesetzt werden.

In Abschnitt 9.7.1 "Auswechseln von beschädigten Bauteilen" der DIN EN 15635 wird ausgeführt, dass Reparaturen an beschädigten Bauteilen nicht zulässig seien, es sei denn, sie sind vom Lieferanten der Einrichtung genehmigt worden. Um die Frage zu klären, inwieweit diese Forderung haltbar ist, fand am 16.02.2011 eine Sitzung des Fachausschusses "Förder- und Lagertechnik", Sachgebiet "Lagereinrichtungen und -geräte" ( jetzt Fachbereich "Handel und Logistik", Sachgebiet "Intralogistik und Handel") statt, an der u. A. auch Regalhersteller und Firmen, die Reparaturen an Regalen durchführen, teilgenommen haben.

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Abb. 18
Repariertes Regal: nach dem Richten wurde die Stütze mit einer Verstärkung versehen

Der Fachausschuss kam zu folgendem Ergebnis:

Reparaturen an Regalen dürfen grundsätzlich auch von Firmen durchgeführt werden, die nicht der Hersteller des Regals sind, auch ohne dessen Zustimmung. Voraussetzungen hierfür sind: Der Reparateur garantiert und bescheinigt dem Betreiber, dass die Tragfähigkeit des Regals mindestens so gut ist wie im Neuzustand. Auf Anforderung von Behörden (zum Beispiel Gewerbeaufsicht oder Berufsgenossenschaft), muss der Reparateur einen Nachweis über eine ausreichende Tragfähigkeit vorlegen. Der Nachweis kann durch Berechnung und/oder durch Versuche geführt werden.

Von manchen Regalherstellern werden auch Regale angeboten, bei denen der erste Meter der Stützen mit der weitergehenden Stütze über Flansche verschraubt ist. Im Falle einer Beschädigung kann dieses Teil ohne großen Aufwand ausgetauscht werden.